letzte Aktualisierung 28.03.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 5 - Mitbestimmung und Einigung
§ 61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung
§ 62 Verfahren bei Nichteinigung
§ 63 Einigungsstelle
§ 64 Verfahren der Einigungsstelle
§ 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten
§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
§ 68 Ausnahme für bestimmte Beschäftigte
§ 69 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisations- angelegenheiten
Gesetzestext
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§ 64 Verfahren der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 62 Abs. 8 für die Dienststelle und dem Personalrat.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Er muss innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden ergehen. Im Fall des § 63 Abs. 6 hat er innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle zu ergehen. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er ist von allen Mitgliedern zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

Nach Satz 1 sind die Verhandlungen der Einigungsstelle nicht öffentlich. Das bedeutet, dass bei den Verhandlungen nur die Mitglieder der Einigungsstelle anwesend sein dürfen. Aus Satz 2 ergibt sich, dass Vertretern der obersten Dienstbehörde und Hauptpersonalrat/Personalrat Gelegenheit auch zur mündlichen Äußerung zu geben ist. Zur Abgabe dieser Äußerungen ist auch Nicht-Mitgliedern der Einigungsstelle die Teilnahme gestattet. Für den Fall der "Sprung"-Anrufung des § 62 Abs. 8 ist auch der örtlichen Ebene Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. Das ist konsequent, da bei der direkten Anrufung der Einigungsstelle oberste Dienstbehörde und Hauptpersonalrat nicht mit dem Fall befasst waren.

Absatz 2

Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Voraussetzung ist die Beschlussfähigkeit. Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Einigungsstelle anwesend sind. Das ergibt sich aus Satz 6, nachdem der Beschluss durch alle Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Beschluss wird nach Satz 3 durch Stimmenmehrheit gefasst. Die Einigungsstelle hat bei dem Beschluss einen Ermessensspielraum, der durch die Anträge der Beteiligten begrenzt wird. Die Einigungsstelle kann nach Satz 4 den Anträgen auch teilweise entsprechen, sie kann aber keine völlig abweichende Entscheidung fällen. Der Beschluss der Einigungsstelle ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle vorgenommen. Da z.B. für den Fall des § 62 Abs. 6 durch die Zustellung Fristen laufen, wird üblicherweise gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
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