letzte Aktualisierung 18.04.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 5 - Mitbestimmung und Einigung
§ 61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung
§ 62 Verfahren bei Nichteinigung
§ 63 Einigungsstelle
§ 64 Verfahren der Einigungsstelle
§ 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten
§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
§ 68 Ausnahme für bestimmte Beschäftigte
§ 69 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisations- angelegenheiten
Gesetzestext
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§ 63 Einigungsstelle
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall unverzüglich nach der Anrufung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die jeweils von der obersten Dienstbehörde und vom Hauptpersonalrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat.

(2) Die Anrufung ist wirksam, wenn sie innerhalb der in § 62 Abs. 4 genannten Fristen gegenüber einer von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. Im Falle der Anrufung wirkt die Geschäftsstelle auf die Bildung der Einigungsstelle hin.

(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

(4) Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, soll jede Gruppe vertreten sein.

(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(6) Die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat können abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft in einer Dienstvereinbarung regeln, dass die Einigungsstelle für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des Hauptpersonalrats gebildet wird. In der Vereinbarung sind die Person des Vorsitzenden und der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Einigungsstelle ihre Tätigkeit aufnimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Beisitzer zu bestellen. Eine Änderung oder Aufhebung der Dienstvereinbarung kann jederzeit vereinbart werden.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

(Abs. 1) Einigungsstellen werden bei den obersten Dienstbehörden gebildet. Die oberste Dienstbehörde ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht. In mehrstufigen Verwaltungen ist dies das Ministerium, in einstufigen Verwaltungen in der Regel der jeweilige Dienststellenleiter (z.B. § 63 Abs. 5 GO LSA). Grundsätzlich werden Einigungsstellen von Fall zu Fall nach der Anrufung gebildet. Die Ausnahme einer ständigen Einigungsstelle wird in Abs. 6 geregelt. Die Einigungsstelle besteht aus sieben Mitgliedern, dem unparteiischen Vorsitzenden und je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat benannt werden. Auch im Fall der "Sprung"-Anrufung des § 62 Abs. 8 liegt das Benennungsrecht für die Beisitzer bei oberster Dienstbehörde und Hauptpersonalrat. Auf die Person des unparteiischen Vorsitzenden haben sich beide Seiten zu einigen. Falls bei obersten Dienstbehörden kein Hauptpersonalrat besteht, handelt der Personalrat. An die Stelle des Personalrats tritt der Gesamtpersonalrat, wenn dieser nach § 71 Abs. 3 zuständig ist.

(Abs. 2) Die Anrufung der Einigungsstelle gem. § 62 Abs. 4 ist nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. Die Einsetzung der Geschäftsstelle ist eine Pflicht der Dienststelle (richtiger: der obersten Dienstbehörde). Geschäftsstelle kann eine bestimmte Person, eine Abteilung oder ein Amt sein. Sollte eine Geschäftsstelle nicht existieren, kann für die Personalvertretung z.B. bei Initiativanträgen keine Fristversäumnis eintreten. Eine bestimmte Form der Anrufung ist nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erfolgen kann. Die Anrufung ist zu begründen. Da hier keine "qualifizierte" Begründung wie in § 62 Abs. 7 gefordert ist, reicht die Bezugnahme auf die Begründung des Personalrats zur Zustimmungsverweigerung. Die Geschäftsstelle hat die Pflicht, auf die Bildung der Einigungsstelle hinzuwirken. Das kann nur eine Aufforderung an oberste Dienstbehörde und Hauptpersonalrat/Personalrat sein, die Beisitzer zu benennen und sich auf einen Vorsitzenden zu einigen.

(Abs. 3) Da sich oberste Dienstbehörde und (Haupt-)Personalrat auf die Person des unparteiischen Vorsitzenden zu einigen haben, schreibt Abs. 3 vor, dass bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen eine Bestellung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt erfolgt. Der Präsident des OVG ist dabei nicht an Vorschläge der obersten Dienstbehörde oder Personalvertretung gebunden. Da er aber einen unparteiischen Vorsitzenden zu bestellen hat, darf er niemanden bestellen, der in seiner normalen Tätigkeit weisungsgebunden ist. Insofern verbietet sich die Bestellung von Beschäftigten der Landesverwaltung als Vorsitzenden der Einigungsstelle bei einer obersten Landesbehörde, wie einem Beschäftigten einer Kommunalverwaltung als Vorsitzenden der dortigen Einigungsstelle. Demgegenüber haben Richter, auch wenn sie im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt stehen, richterliche Unabhängigkeit.

(Abs. 4) Die Personalvertretung soll bei der Bestellung der Beisitzer der Einigungsstelle alle Gruppen berücksichtigen. Von dieser Soll-Vorschrift kann abgewichen werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das kann z.B. bei einer Gruppenangelegenheit der Fall sein, bei der auch Beisitzer aus nur einer Gruppe zulässig sind. Die von der Personalvertretung bestellten Beisitzer müssen nicht Beschäftigte der Dienststelle sein. Z.B. kann ein Beschäftigter einer Gewerkschaft bestellt werden. Er wäre der Gruppe der Angestellten zuzurechnen.

(Abs. 5) Abs. 5 beschreibt die Rechtsstellung der Mitglieder der Einigungsstelle. Sie üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Sowohl die von der obersten Dienstbehörde als auch vom (Haupt-)Personalrat benannten Beisitzer sind nicht an frühere Entscheidungen oder Beschlüsse der obersten Dienstbehörde oder Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren gebunden. Sie sind frei in ihrer Entscheidungsfindung. Für Mitglieder der Einigungsstelle gilt auch das Benachteiligungsverbot des § 8.

(Abs. 6) Als Ausnahme von der Regel der Bildung der Einigungsstelle von Fall zu Fall können oberste Dienstbehörde und Hauptpersonalrat durch Dienstvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft vereinbaren, die Einigungsstelle für Dauer der Amtszeit des Hauptpersonalrats/Personalrat zu vereinbaren. In der Vereinbarung ist die Person des Vorsitzenden zu bestimmen und der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Einigungsstelle. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit sind auch die Beisitzer der "ständigen" Einigungsstelle zu benennen. In dem ursprünglichen Entwurf des Art. 6 Haushaltsbegleitgesetz war vorgesehen, ausschließlich eine ständige Einigungsstelle zu bilden. Insbesondere das Argument, dass die Besetzung der Einigungsstelle nach den fachlichen Anforderungen des Einzelfalls möglich sein müsse, führten zu jetzigen Fassung.
Aus der Verwendung des Begriffs "Hauptpersonalrat" ergibt sich, dass diese ständige Einigungsstelle nur in der Landesverwaltung eingerichtet werden kann und auch dort nur in den Verwaltungen, in denen ein Hauptpersonalrat besteht.
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