letzte Aktualisierung 23.04.2024
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Teil 2 - Kapitel 5 - Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 99 Wissenschaftliche Einrichtungen
§ 100 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Gesetzestext
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§ 99 Wissenschaftliche Einrichtungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Professoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
2. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.

(2) § 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten

1. wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und
2. nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeitern an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

1 Die in Absatz 1 abschließend aufgeführten Beschäftigten fallen nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes. Das heißt, sie zählen nicht zu den in der Regel Beschäftigten, von deren Zahl die Größe des Personalrats (§ 16) und eventuelle Freistellungen (§ 44 Abs. 5) abhängig sind, sie sind nicht wahlberechtigt (§ 13) und wählbar (§ 14) und auf sie finden keine Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte Anwendung. Sie können aber als Sachverständige (§ 38 Abs. 3) hinzugezogen werden.

2 Unter Nr. 1 sind Professoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren genannt. Diese sind vom Gesetz ausgenommen, da sie auch als Personen Träger des Grundrechts der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) sind. Als Ausnahmevorschrift ist Absatz 1 eng auszulegen. Nur wer entsprechend der §§ 33 ff Hochschulgesetz LSA die in Nr. 1 genannte Funktion innehat ist vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

3 Nach Nr. 2 sind habilitierte Beschäftigte, die in Forschung und Lehre tätig sind, an außeruniversitären Forschungseinrichtungen vom Geltungsbereich ausgenommen. Dabei muss es sich um eine Forschungsstätte handeln, die grundsätzlich dem Geltungsbereich des Gesetzes unterfällt. Sie muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Auch Nr. 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Merkmal "habilitiert".

Absatz 2

4 Die in Absatz 2 genannten Beschäftigten fallen unter alle Bestimmungen des Gesetzes mit Ausnahme des § 67. Sie zählen also zu den in der Regel Beschäftigten, sind wahlberechtigt und wählbar, für sie gelten die sonstigen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte. Ausgenommen von der Mitbestimmung der personellen Angelegenheiten bei Arbeitern und Angestellten nach § 67 sind nur wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (§ 42 HG LSA) sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 43 HG LSA), soweit sie ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlt werden. Hiernach entfällt die Mitbestimmung bei Einstellung, Kündigung usw. schon dann, wenn ein Teil der zu zahlenden Vergütung nicht aus den den Hochschulen aus dem Landeshaushalt zugewiesenen Mitteln gezahlt wird. Entsprechendes gilt für Forschungseinrichtungen (siehe Rz 3).
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