letzte Aktualisierung 02.12.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder die entsprechend vertretenen Berufsverbände eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 20 BPersVG; § 17 Abs. 1, 2 BetrVG

Erläuterung:

1 Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat oder hat der Personalrat seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstandes zwei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit noch nicht erfüllt, sieht das Gesetz die Möglichkeit zur Wahl des Wahlvorstands durch eine Personalversammlung vor. Diese Versammlung ist von der Dienststellenleitung einzuberufen, die allerdings nicht von Amts wegen tätig werden darf. Sie ruft die Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands nur auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ein.
Sonderfälle ergeben sich aus den §§ 26a, 27.

2 Die von der Dienststellenleitung auf Antrag einberufene Personalversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Beschäftigten beschlussfähig. Mitglieder der Dienststellenleitung haben die Personalversammlung lediglich einzuberufen und zu eröffnen. Danach wählen die Beschäftigten formlos aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Die Versammlungsleitung hat die Wahl des Wahlvorstands und ggf. der Ersatzmitglieder durchzuführen. Auf der Personalversammlung ist auch zu regeln, welches von den Wahlvorstandsmitgliedern den Vorsitz führt und wer die Vertretung der oder des Vorsitzenden wahrnimmt. Auch bei der Bestellung des Wahlvorstands durch eine Personalversammlung ist darauf zu achten, dass die Gruppen im Wahlvorstand vertreten sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1). Ein bestimmtes Wahlverfahren ist nicht vorgeschrieben. Es ist sinnvoll, dass die Versammlungsleitung die Wahl jedes einzelnen Wahlvorstandsmitglieds gesondert durchführt. In einem gesonderten Abstimmungsgang sollte bestimmt werden, wer Vorsitz und Stellvertretung wahrnimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personalversammlung hat auch drei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.
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