letzte Aktualisierung 26.04.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
1001 und mehr Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 16 BPersVG

Erläuterung:

1 Bei der Feststellung der Zahl der Personalratsmitglieder ist von der Zahl der in der Regel Beschäftigten auszugehen (siehe § 12 Rz 2), Auch die Dienststellenleitung zählt zu diesem Personenkreis, obwohl deren Mitglieder nach § 14 Abs. 3 nicht zum Personalrat wählbar sind. Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ergibt sich aus den vom Gesetz vorgegebenen Zuteilungen.

2 Bei einem Ein-Personen-Personalrat ist von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten auszugehen. Ein dreiköpfiger Personalrat wird erst dann gewählt, wenn mindestens 21 wahlberechtigte Beschäftigte in der Dienststelle vorhanden sind, auch wenn mehr Beschäftigte ohne Wahlrecht vorhanden sind. So kann z.B. der Personalrat in einer Dienststelle mit 30 Beschäftigten nur aus einer Person bestehen, wenn nur 20 dieser Beschäftigten wahlberechtigt sind. Ab einem fünfköpfigen Personalrat kommt es auf die Beschäftigten gem. § 4 an, es zählen z.B. auch unter 18-jährige Beschäftigte.

3 Wird eine Wahl nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung wiederholt, ist von der Zahl der ursprünglich zu wählenden Personalratsmitglieder auszugehen, auch wenn sich die Zahl der Beschäftigten oder ihre Verteilung auf die einzelnen Gruppen zwischenzeitlich geändert hat. Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 5 handelt es sich bei der Wiederholungswahl zwar um eine "Neuwahl", gleichwohl hat die Rechtsprechung zur Wiederholungswahl (BVerwG vom 13.6.69 - VII P 10.68, PersV 70, 14; BverwG vom 15.2.1994 - 6 P 9.92, PersR 94,167) Anwendung zu finden.
Falls keine ausreichende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung steht oder nach der Wahl soviel Gewählte die Wahl ablehnen, dass die nach § 16 vorgesehene nicht erreicht wird, besteht der Personalrat aus der höchstmöglichen Zahl. In diesem Fall kann auch ein Personalrat mit einer geraden Zahl von Mitgliedern zustande kommen (Bieler, § 16 Rz. ; Altvater, § 16 Rz 4; Grabendorff, § 16 Rz).

4 Der Sonderfall eines vierköpfigen Personalrats ist in § 17 Abs. 1 Satz 4 geregelt.
Abweichend ist die Größe der Stufenvertretungen in § 52 Abs. 3 mit bis zu 15 Mitgliedern und der Lehrerbezirkspersonalräte in § 86 Abs. 3 mit 15 Mitgliedern geregelt.
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