Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
§ 91 schränkt die zeitliche Lage der Personalversammlungen an öffentlichen Schulen ein. Im übrigen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 47ff. Insbesondere ist die Zeit der Teilnahme an der Personalversammlung Arbeitszeit. |
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