letzte Aktualisierung 28.03.2024
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Teil 2 - Kapitel 1 - Beschäftigte der Polizeibehörden
§ 80 Polizeidienststelle; Stufenpersonalrat; Polizeihauptpersonalrat
§ 81 Sonderreglung für Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung
Gesetzestext
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§ 81 Sonderreglung für Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung
(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die sich in der Ausbildung befinden, sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. Sie wählen je Lehrhundertschaft oder Hundertschaft einen Vertrauensmann; wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Ausbildung stehenden Beamten. Der Personalrat der Dienststelle bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Der Vertrauensmann wird in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensleute § 19 Abs. 4 und 6 und § 24 entsprechend.

(2) Die Amtszeit der Vertrauensleute endet mit Abschluss ihrer Ausbildung. Der § 26 Abs. 1 Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(3) Die Vertrauensleute werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit Stimmrecht teil. Das Stimmrecht steht ihnen nicht zu bei Maßnahmen, wenn sie Beamte betreffen, die sich nicht in der Ausbildung befinden. Die Vertrauensleute können beantragen, dass Fragen, die die in der Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauensleuten gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.

(4) Für die Vertrauensleute gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.

(5) Auf die in der Ausbildung stehenden Polizeivollzugsbeamten ist § 66 Abs. 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. Bei der Einstellung und Anstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Grundausbildung bestimmt der Personalrat nicht mit.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten für die an der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt studierenden Polizeivollzugsbeamten entsprechend.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

1 Mit § 81 soll durch eine Sonderregelung verhindert werden, dass die sich in der Ausbildung befindenden Polizeivollzugsbeamten, welche nur vorübergehend in der Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt in Ascherleben beschäftigt sind, die dort tätigen übrigen Beschäftigten allein durch ihre Anzahl majorisieren können. Die Vorschrift ist zwingend anzuwenden. Danach haben Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Ausbildung befinden, kein aktives oder passives Wahlrecht zum örtlichen Personalrat in der FH Polizei. Dazu gehören die Auszubildenden (m.D.) sowie die Studierenden (g.D.), die in der Regel eine zwei- bzw. dreijährige Ausbildung / Fachhochschulausbildung absolvieren. Die Absätze 1 bis 5 betreffen die Auszubildenden des m.D. (§ 16 Pol LVO LSA), nach Abs. 6 gilt das entsprechend für die Studierenden des g.D.(§ 17 Pol LVO LSA).

2 Für die Studierenden der Fachhochschule wird je Lehrhundertschaft ein Vertrauensmann gewählt, der die Möglichkeit hat, an den Personalratssitzungen teilzunehmen. Der Begriff der Lehrhundertschaft ist überholt, da es diese an der FH nicht mehr gibt. Die Auszubildenden (m.D.) werden in Ausbildungsklassen, die Studierenden (g.D.) in Studienklassen zusammengefasst. Der Vertrauensmann (einer für den m.D. und einer für den g.D.) hat Stimmrecht, wenn es um Angelegenheiten der in der Ausbildung befindlichen Beamten geht. Im Übrigen hat er nur eine beratende Stimme. Die Wahl des Vertrauensmannes ist nicht zu verwechseln mit der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach §§ 72 - 77. Diese Vorschriften werden von § 81 verdrängt. Der Personalrat hat die Pflicht, die Wahl des Vertrauensmannes einzuleiten, den Wahlvorstand zu bestellen und einen Vorsitzenden zu bestimmen. Die Amtszeit der so gewählten Vertrauensmänner ist unabhängig von der des Personalrates. Sie endet aber im Regelfall mit dem Ende der Ausbildung des Amtsinhabers. Hinsichtlich ihrer Rechtsstellung haben die Vertrauensleute nur die Möglichkeit im Innenverhältnis bei der Beschlussfassung des Personalrates Einfluss auszuüben. Nach außen, als Verhandlungspartner mit der Dienststelle, ist nur der Personalrat befugt.

Absatz 4

3 Für die gewählten Vertrauensleute gelten wie bei den Mitgliedern des Personalrates die Regelungen der §§ 8 und 10. Sie haben also ebenfalls den Schutz vor Behinderung ihrer Tätigkeit, welche sich auch auf das berufliche Fortkommen bezieht und die Schweigepflicht.

Absatz 5

4 Nach dieser Ausnahmeregelung hat der (örtliche) Personalrat der Fachhochschule der Polizei nicht mitzubestimmen, wenn es um Maßnahmen des Dienstherrn hinsichtlich der Beschränkung der Wahl der Wohnung der in der Ausbildung/Studium befindlichen Polizeivollzugsbeamten geht. Diese Vorschrift hatte ihren Sinn, als noch alle Auszubildenden/ Studierenden in den Gebäuden auf dem Gelände der FH wohnen mussten. Mittlerweile ist dieser Zwang aufgehoben worden. Auch die nur zeitweilig an der FH befindlichen Beschäftigten zur Fortbildung müssen nicht mehr auf dem Gelände wohnen. Einen Zwang zum Wohnen auf dem Gelände der FH besteht nur noch für die Auszubildenden/Studierenden, welche noch nicht 18 Jahre alt sind.

5 Der Personalrat bestimmt weiter nicht mit bei der Ein- und Anstellung der Polizeivollzugsbeamten in der Grundausbildung. Diese Ausnahmeregelung kann ihren Sinn nur darin haben, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass ggf. monatelange Auseinandersetzungen im Stufen- und Einigungsstellenverfahren die tatsächliche Aufnahme bzw. die Ausbildung die Polizeivollzugsbeamten in Frage stellt. Da es gegenwärtig im Bereich der Landespolizei neben den Einstellungen von Auszubildenen/ Studierenden an der FH - abgesehen von wenigen Seiteneinsteigern im Verwaltungsbereich - keine Einstellungen gibt, ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrates übermäßig eingeschränkt.
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